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BSHG Leistungen: wann und wofür


Hilfe zur Pflege
Hier geht es um die grundlegenden körperlichen Bedürfnisse. Zunächst einmal sind die Leistungen der Pflegeversicherung von dem pflegebedürftigen Menschen hierfür einzusetzen. Wenn diese Leistungen nicht ausreichen um die erforderliche Pflege zu gewährleisten, dann kann ergänzend Hilfe zur Pflege bewilligt erden.

Zunächst muß allerdings der Pflegebedürftige sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzten. Dabei gelten aber deutlich höhere Einkommensgrenzen als für die „"normale"“ Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).

Wer in einem eigenen Haus, einer eigenen Wohnung wohnt kann dort wohnen bleiben, allerdings muß dem Sozialhilfeträger dann der Zugriff auf dieses Vermögen nach dem Tode des Hilfebedürftigen ermöglicht werden. (In dem Umfang in dem der Staat Leistungen finanziert hat kann er Ansprüche auf das Vermögen des Klienten bzw. auf die Erbschaft geltend machen)

Je nach Lage des Einzellfalls kann es sein, daß das Sozialamt verlangt das eigene Möglichkeiten des Behinderten Einkünfte z.B. durch Untervermietung eines Teils seines Hauses zu erzielen genutzt werden.


Eingliederungshilfe
Ziel der Eingliederungshilfe ist es u.a..“...den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ (vgl. §39 (3) BSHG).

Bei der Eingliederungshilfe geht es um die Bedürfnisse die nicht zu Pflege zählen wie z.B. Hilfen zum Schulbesuch, zur Ausbildung und zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Es fallen aber auch Maßnahmen darunter die dem Behinderten helfen ein einigermaßen normales Privatleben zu führen (z.B. Besuche bei Freunden und Bekannten, Kino, Theaterbesuche, Spaziergänge, Behördengänge etc.)

Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialhilferecht für Behinderte Menschen

Antrag
Dem Sozialamt muß möglichst schriftlich ein Antrag vorgelegt werden. Der kann zunächst formlos sein. Leistungspflichtig ist das Sozialamt ab dem Zeitpunkt zu dem es Kenntnis über den Bedarf erhalten hat. Es ist nicht erforderlich das dann schon alle Unterlagen und die richtigen Formulare vorgelegen haben. Praktisch wird meist erst ab Bewilligungsdatum gezahlt.
Wichtig ist aber, das der Antragsteller sich auch zügig um die Bereitstellung der erforderlichen Formalien kümmert.


Gutachten
Um den tatsächliche Bedarf zu beurteilen beauftragt das Sozialamt meist ein Gutachten vom Gesundheitsamt. Der Sachbearbeiter selbst hat ja eigentlich keine oder nur eine sehr rudimentäre Ahnung von Behinderungen.
Das kann einige Wochen dauern. In Hamburg z.B. werden gerade die für diese Gutachten zuständigen Stellen reduziert.
Beratung im Vorwege kann man sich holen unter Adressen
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Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (d.h. Finanzen des Antragstellers)
Das Sozialamt prüft die Vermögensverhältnisse. Das ist oft der abschreckenste Teil für viele Behinderte.
Nur:
Das schlimmste was einem passieren kann, ist, daß das Sozialamt einem sagt das man zunächst sein eigenes Vermögen einsetzen muß. Damit Verbunden sollte auch die Nennung von ganz konkreten Zahlen sein wieviel Vermögen übrig bleiben darf bevor vom Staat Unterstützung zu erwarten ist.
Es ist auch möglich das eine Bewilligung erfolgt, aber eine gewisse Zuzahlung verlangt wird. Jeder kann sich dann frei entscheiden, ob er die Leistung in Anspruch nimmt und eben ggf. seine Eigenbeitrag zahlt oder nicht. Man ist nicht verpflichtet eine Bewilligung auch zu nutzen.



Bescheid vom Sozialamt ggf. Anfechtung des Bescheides
Längst nicht alle Bescheide vom Sozialamt sind rechtlich korrekt. Gerade mit schwerstbehinderten Menschen haben viele Ämter wenig Erfahrungen. Entsprechend unsicher sind mitunter die Sachbearbeiter bei der korrekten Beurteilung des tatsächlich angemessenen Bedarfs.
D.h. ein Lesitungsbescheid eines Sozialamtes, der nicht den Erwartungen entspricht ist nicht unbedingt auf einen wirklich fehlenden Anspruch zurückzuführen, sondern häufig auch nur auf einen Sachbearbeiter, der die persönliche Problemetik des Behinderten Antragstellers mangels eigener persönlicher Erfahrungen etc. nicht oder nur unzureichend verstehen und nachvollziehen kann.
Auch Sozialamtsmitarbeiter sind Menschen mit sehr unterschiedlichen Persönlichkeiten: Es gibt diejenigen die sich um eine sehr qualifizierte sachgerechte Entscheidung bemühen und es gibt alle Varianten bis hin zu denjenigen die einen Antrag ohne viel Nachdenken möglichst nach Schema F schnell vom Tisch haben wollen oder aber komplizierte Fragen einfach liegenlassen. Auch der jeweilige persönliche Draht den man zu seinem Sachbearbeiter entwickelt, kann die Dinge erschweren oder vereinfachen. Theoretisch soll das zwar nicht so sein, aber in der Praxis sitzen halt überall Menschen wie in allen anderen Berufen auch.