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Einblick in das Bundessozialhilfegesetz

Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sie sind nicht geeignet sich darauf im Streitfall ungeprüft zu berufen. (Wir sind eben keine Juristen !)

Bundessozialhilfegesetz (BSHG), ein super kurzer Einblick

Das Bundessozialhilfegesetz regelt die Sozialhilfe. Grundsatz ist die Hilfe zur Selbsthilfe (§ 1 BSHG). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die notwendige Hilfe von anderen, zum Beispiel von unterhaltspflichtigen Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern, erhalten kann (§ 2 BSHG).
Die Sozialhilfe unterscheidet die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen .
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden bei der Sozialhilfe angerechnet (§§ 76-89 BSHG).
Zuständig sind die örtlichen (Sozialamt) und überörtlichen Sozialhilfeträger (Landessozialamt, Landschaftsverband).

Hilfe zum Lebensunterhalt wird in der Regel Personen gewährt, deren Einkommen geringer ist als der Regelsatz und die Kosten der Unterkunft (sog. Existenzminimum). Die Hilfe betrifft vor allem Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben (§ 12 BSHG).

Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27 BSHG) umfassen je nach individueller Ausgangssituation zum Beispiel: Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter, Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und Altenhilfe.

Die Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 39, §40 BSHG) ist von besonderer Bedeutung, wenn kein anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist. Diese Hilfe soll die Folgen einer Behinderung beseitigen oder mildern und eine drohende Behinderung verhüten, behinderte Menschen in die Gesellschaft eingliedern, ihnen die Ausübung einer angemessenen beruflichen Tätigkeit ermöglichen und sie weitgehend von Pflege unabhängig machen. Dazu zählt auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. technische Hilfen, behinderungsgerecht ausgestattetes Fahrzeug), sofern dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird. Die Eingliederungshilfe ist für behinderte Menschen auch relevant bei einer schulischen Berufsausbildung oder einem Studium. Durch die Eingliederungshilfeverordnung zum BSHG sind Umfang und Voraussetzungen der Hilfe geregelt.


Vorrang der ambulanten vor der stationären Hilfe


Eine für die Behindertenhilfe ganz besonders bedeutsamer Anspruch des Gesetztes wird im §3 und 3 a formuliert

  • Sozialhilfe richtet sich nach den Umständen des Einzellfalles.
  • Wünschen des Hilfeempfängers soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind
  • Es sollen vorrangig offene Hilfen, also nicht stationäre Hilfen (Heim etc.) realisiert werden
    • Eingeschränkt wird dies allerdings mit der Formulierung, das ambulante Hilfen nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein dürfen.
      Was noch verhältnismäßig ist, ist dann eine im Einzellfall zu prüfende Frage.

Generell sind Regelungen für viele konkrete Einzelprobleme in dem Gesetz nur grob umrissen. Das ist gewollt und macht durchaus Sinn, denn nur durch relativ unscharfe Formulierungen besteht die Möglichkeit für die Sozialämter auf den Einzellfall abgestimmte Ermessensentscheidungen zu treffen.

Ermessensentscheidungen sind für die Sachbearbeiter oft ein großes Problem, sie sitzen zwischen verschiedenen Stühlen

  • der Bürger erwartet eine aus seiner subjektiven Sicht angemessene Entscheidung
  • die örtlichen Sozialhilfeträger, sprich die Städte und Gemeinden, die die Kosten aus ihren Einnahmen aufbringen müssen, haben ein Interesse an einer möglichst sparsamen Bewilligung weil sie in der Regel kurz vor der Pleite stehen
  • der Bürger, der mit seinen Steuern die Sozialhilfe bezahlt akzeptiert angemessene aber eben nicht zu großzügige Leistungen.

Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern hat z.B. Hamburg sogenannte Globalrichtlinien zusammengestellt. Darin sind die Bewilligungsregelungen für Sozialhilfeleistungen gegenüber dem BSHG weiter konkretisiert worden. Die Globalrichtlinien bilden eine Richtschnur an der sich die Sozialämter orientieren sollen.
Rechtlich sind sie aber nicht verbindlich, weil eben jede Leistung auf einer dem Einzelfall angemessenen Ermessensentscheidung erfolgen soll.